Präambel
Dieses Dokument verwendet Begriffe und Funktionsbezeichnungen
ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jeden Geschlechtes.
Wahltermine
Die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Bischofswerda und des Landrates des Landkreises Bautzen finden am 12.06.2022 statt.
Termin für einen eventuell notwendigen zweiten Wahlgang ist jeweils der 03.07.2022.
Wahlkreis
Die Stadt Bischofswerda und die Gemeinde Rammenau gehören beide zum Wahlkreis 156 - Bautzen I.
Wahlberechtigt sind nach § 16 SächsGemO/§ 14 SächsLKrO
„… Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.
Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt. …“
„… Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten.
Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt. …“
Weitere förmliche Voraussetzungen für das Wahlrecht
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Wählbarkeit zum Oberbürgermeister/Landrat (§§ 49 und 31 Absatz 2 SächsGemO/§ 45 SächsLKrO)
„… Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die
Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen ist.
Nicht wählbar ist ferner,
1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren
durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem
Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung,
wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.
Nicht wählbar ist, wer
1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer
zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
Wählbarkeit zum Landrat (§ 45 SächsLKrO)
Diese Wählbarkeitsvoraussetzungen gelten entsprechend für die Wahl zum Landrat mit der Maßgabe, dass der Bewerber für die Landratswahl ein Mindestalter von 27 Jahren erreicht haben muss und noch nicht 65 Jahre alt sein darf. Landrat kann nicht sein, wer gleichzeitig Bediensteter des Landkreises oder der oberen oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden ist oder von der Wählbarkeit in den Kreistag ausgeschlossen ist.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Frühester Termin am Tag nach der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens am 90. Tag vor
der Wahl (14.03.2022).
Letzter Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge ist der 27. Tag vor der Wahl (07.04.2022, 18.00 Uhr). Einzureichen sind die Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses.
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden (voraussichtlich) im Format DIN A5 bzw. DIN A4 sein und folgende Farben haben:
Erster Wahlgang: Oberbürgermeister hellgrün, Landrat hellocker,
Zweiter Wahlgang: Oberbürgermeister hellblau, Landrat weiß.
Muster 2==> Landratswahl”.
Wahlverfahren
Die grundsätzliche Gestaltung der Stimmzettel wird durch die Anlagen zur KomWO vorgegeben. Das Wahlverfahren
ist auf den Stimmzetteln jeweils erklärt.
Jeder wahlberechtigte Bürger hat jeweils eine Stimme.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Briefwahl
Die Möglichkeit der Briefwahl besteht frühestens ab 17. Mai 2022.
Der Termin ist abhängig von der Zulassung der Wahlvorschläge für die Oberbürgermeister-Wahl durch den Gemeindewahlausschuss bzw. für die Landrats-Wahl
durch den Kreiswahlausschuss und dem Druck bzw. der Lieferung der jeweiligen Stimmzettel.
Für einen eventuellen zweiten Wahlgang ist der Beginn der Briefwahl unter Anderem davon abhängig, ob Wahlvorschläge, die zum ersten Wahlgang
zugelassen wurden, zurückgenommen oder geändert werden.
Ablauf der Briefwahl
Wer die Möglichkeit der Briefwahl nutzen möchte, benötigt einen Wahlschein. Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte ist
der Wahlscheinantrag bereits enthalten. Den Antrag ist auszufüllen, zu unterschreiben und an die Stadtverwaltung Bischofswerda zurückzusenden bzw.
dort abzugeben.
Die Beantragung eines Wahlscheines kann mündlich in der Stadtverwaltung Bischofswerda oder schriftlich, durch Telefax, Telegramm oder per E-Mail erfolgen. Unter dem
Menüpunkt Wahlscheinantrag finden Sie ein entsprechendes Online-Formular, welches ausgefüllt an die Stadtverwaltung Bischofswerda gesendet wird. Die
Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann zugesandt.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per SMS oder MMS ist rechtlich nicht zulässig.
Die Briefwahl kann auch in der Stadtverwaltung Bischofswerda (Briefwahlbüro, großer Ratssaal) direkt vorgenommen werden.
Öffnungszeiten Briefwahllokal
Montag 09:00 - 14:00 (nicht am 16.05.)
Dienstag 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00
Mittwoch --------------
Donnerstag 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 (nicht am 26.05.)
Freitag 09:00 - 12:00
Freitag 10.06. zusätzlich 13:00 - 16:00 (im Bürger- und Tourismusservice)
Wahlhelfer gesucht
Für die Wahl werden noch Wahlhelfer gesucht.
Wahlhelfer erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
Wahllokale
Auf der Wahlbenachrichtigung, welche Ihnen bis spätestens 22.05.2022 zugehen wird, ist das für Sie zutreffende Wahllokal vermerkt. Eine Übersicht über die Wahllokale finden Sie unter dem Menüpunkt „Wahllokale”.
An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?
Stadt Bischofswerda
Wahlbüro
Altmarkt 1
01877 Bischofswerda
Telefon: 03594 786-245
Telefax: 03594 786-219
E-Mail: wahlbuero@bischofswerda.de